Für die erste Brillenglas- bzw. Kontakt- linsenverordnung wird ein ärztliches Rezept verlangt, nicht aber für Folgeanpassungen, welche durch den Optiker erfolgen können.
Spezialfälle
180.00 pro Seite, jährlich
Brillengläser Kontaktlinsen* Schutzgläser
Auf ärztliche Verordnung bei krankheits- bedingten Refraktionsänderungen (z.B. Katarakt, Diabetes, Makula-Erkrankungen, Augenmuskelstörungen, Amblyopie, Medikamenteneinnahme).
Spezialfälle für Linsen
270.00 alle 2 Jahre
Kontaktlinsen
- Wenn Visus um 2/10 verbessert gegen- über einer Brille - Bei Myopie > -8.0 Dioptrien - Bei Hyperopie > +6.0 Dioptrien - Bei Anisometropie ab 3 Dioptrien, falls Beschwerden
Spezialfälle für Linen II
630.00 pro Seite, ohne zeitliche Limite
Kontaktlinsen
- Bei irregulärem Astigmatismus - Bei Keratokonus - Bei Hornhaut-Erkrankungen oder -Verletzungen - Bei Status nach Hornhaut-Operation - Bei Iris-Defekten
Dies ist eine Frage der individuellen Franchise. Sehhilfenbeiträge werden wie andere Versicherungsleistungen behandelt. Zuerst muss die Franchise abgegolten sein. Weiter ist dies abhänig vom Preis der Brillengläser oder Kontaktlinsen. Zu berücksichtigen ist zudem auch der gesetzliche Selbstbehalt.
Je nach Gesellschaft werden im Rahmen von Zusatzversicherungen häufigere und höhere Beiträge geleistet als in der obligatorischen Grundversicherung. Auf eine ärztliche Verordnung wird in den meisten Fällen verzichtet. Erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Krankenkasse.
Die Kategorie betrifft medizinisch indizierte Sehhilfen, die auch von einem Arzt verschrieben werden müssen. Wichtig ist für die Krankenkasse, dass die jeweils betreffende MiGel-Positionsnummer auf dem Arztrezept vermekt ist.
Bei krankheitsbedingten Fällen sind Sehhilfen manchmal Teil der ärztlichen Behandlung. Für nicht medizinisch bedingte Fälle - was den grössten Teil aller Fehlsichtigen ausmacht - ist aus juristischen Gründen eine ärztliche Erstversorgung nötig.